Wer übernimmt die Kosten für sozialmedizinische Hilfsmittel bei nicht-versicherten Tuberkulose-Patient*innen?
27/4/2026

Die Kosten für sozialmedizinische Hilfsmaßnahmen bei Patient*innen ohne Krankenversicherungsschutz werden in der Regel durch das zuständige Gesundheitsamt oder über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) getragen. Die Tuberkulose ist eine meldepflichtige Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Unterstützung während der langwierigen Therapie hilft, Therapieabbrüche zu vermeiden, die wiederum zu Rückfällen und einer weiteren Ausbreitung der Erkrankung führen können. Für Menschen ohne Versicherungsschutz können Anträge auf Übernahme der Behandlungskosten zum Beispiel beim Sozialamt gestellt werden. Sollte kein Kostenträger vorhanden sein, kann zunächst das zuständige Gesundheitsamt angesprochen werden. Sollte eine Krankenhausbehandlung notwendig sein, klärt der Sozialdienst der Klinik oft die Kostenübernahme mit den Sozialbehörden, um eine lückenlose Weiterversorgung nach der Entlassung sicherzustellen.

Eine Online-Entscheidungshilfe für die Zuständigkeit von Kostenträgern in verschiedenen Aufenthaltssituationen finden Sie in kürze unter den sozialmedizinischen Hilfsmitteln bei No1Lost.