Satzung des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose
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I. Name, Sitz, Zweck, Organe und Geschäftsjahr
II. Mitgliedschaft
III. Mitgliederversammlung
IV. Präsidium
V. Generalsekretär
VI. Sachverständigen-Ausschuss
VII. DZK Tuberkulosepreis
VIII. Auflösung
I. Name, Sitz, Zweck, Organe und Geschäftsjahr
§ 1
Name: | (1) | Der Verein führt den Namen „Deutsches Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. |
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Sitz: | (2) | Sitz des Vereins ist Berlin. |
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Zweck: | (3) | Aufgabe des Zentralkomitees ist es, die für die Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose und von nichttuberkulösen Mykobakterien in der Bundesrepublik Deutschland geeigneten Maßnahmen anzuregen und zu fördern. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Das Zentralkomitee ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| (4) | Das Zentralkomitee pflegt die Beziehungen mit in- und ausländischen Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen. |
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Organe: | (5) | Organe des Zentralkomitees sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium. |
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Geschäftsjahr: | (6) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
II. Mitgliedschaft
§ 2
Mitglieder des Zentralkomitees können sein: Die Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Länder, die Landesvereine zur Bekämpfung der Tuberkulose, die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin, das Kuratorium „Tuberkulose in der Welt“ sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, zu deren Aufgaben die Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose gehören.
§ 3
(1) | Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied beschließt die Mitgliederversammlung. |
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(2) | Der Austritt eines Mitgliedes ist mit sechsmonatiger Kündigung zum Ende des Kalenderjahres durch Einschreiben zu erklären. |
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(3) | Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. |
| Ein wichtiger Grund ist auch die Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung; durch den Ausschluss erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages nicht. |
§ 4
(1) | Die Mitglieder des Zentralkomitees zahlen Mitgliedsbeiträge oder entsprechende Zuwendungen, die nach einem bestimmten Schlüssel im Haushaltsplan festgesetzt werden. |
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(2) | Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Zentralkomitees. |
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(3) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zentralkomitees fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5
Persönlichkeiten, die sich um die Bekämpfung der Tuberkulose besondere Verdienste erworben haben, können Ehrenmitglieder werden. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.
III. Mitgliederversammlung
§ 6
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. | die Wahl des Vizepräsidenten, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters, des Beisitzers und zweier Rechnungsprüfer; |
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2. | die Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten und des Geschäftsberichtes des Generalsekretärs, des Rechnungsprüfungsberichtes sowie für die Erteilung der Entlastungen; |
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3. | die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Schlüssels nach § 4; |
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4. | Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Vereins; |
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5. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Präsidium vorgetragen werden; |
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6. | Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; |
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7. | Die Wahl der vom Präsidium vorgeschlagenen Ehrenmitglieder. |
§ 7
(1) | In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. |
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(2) | Das Präsidium bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin von der Geschäftsstelle zur Post gegeben sein. |
| Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind von mindestens 1/3 der Mitglieder 2 Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsstelle einzureichen. |
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(3) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von der Hälfte der Stimmen aller Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich beantragt wird. |
§ 8
(1) | In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. |
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(2) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist; wenn dies nicht der Fall ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. |
§ 9
(1) | a) | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst. Die Stimme kann durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
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| b) | Bei Beschlüssen über: |
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| | 1. eine Satzungsänderung und |
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| | 2. die Auflösung des Vereins |
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| | ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. |
§ 10
Schriftführer in der Mitgliederversammlung ist der Generalsekretär. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist auch vom Präsidenten zu unterzeichnen.
IV. Präsidium
§ 11
Das Präsidium bereitet die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Durchführung der Beschlüsse.
Es entscheidet im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes über die Verwendung der Mittel und nimmt die übrigen ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
§ 12
(1) | Das Präsidium besteht aus: |
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| dem Präsidenten |
| dem Vizepräsidenten |
| dem Generalsekretär |
| dem Schatzmeister |
| einem Beisitzer |
| und einem gemäß § 12 (3) vom Bund benannten Vertreter |
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(2) | Präsident ist der jeweilige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin. |
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| Der Vizepräsident soll eine auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens erfahrene Persönlichkeit sein. |
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| Der Generalsekretär muß ein auf dem Gebiet der Tuberkulosebekämpfung erfahrener Arzt sein. |
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| Der Schatzmeister soll eine in Haushalts- und Kassenfragen erfahrene Persönlichkeit aus dem Kreis der Mitglieder sein. |
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(3) | Für die Dauer der Gewährung von Bundeszuschüssen gehört ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme dem Präsidium an. Er wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium benannt. |
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(4) | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und ein Beisitzer. Jeweils zwei von ihnen, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten gemeinsam. |
§ 13
(1) | Der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit dauert 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt bis zur Amtsübernahme durch das neue Präsidium im Amt. |
| Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Wahlzeit erforderlich. |
V. Generalsekretär
§ 14
(1) | Der Generalsekretär ist Leiter der Geschäftsstelle und dem Präsidium für die Führung der laufenden Geschäfte gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums verantwortlich. |
VI. Sachverständigen-Ausschuss
§ 15
(1) | Das Präsidium kann für zu bearbeitende Fragen Sachverständigen-Ausschüsse bestellen. |
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(2) | Der Sachverständigen-Ausschuss wird im Bedarfsfall vom Generalsekretär einberufen und geleitet, sofern das Präsidium es nicht anders bestimmt. |
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(3) | Der Ausschuss hat die Aufgabe, Vorschläge, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten. Der Ausschuss kann in Übereinstimmung mit dem Generalsekretär jeweils für ein einzelnes Arbeitsvorhaben zusätzliche Sachverständige hinzuziehen. |
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(4) | Die vom Sachverständigen-Ausschuss erarbeiteten Vorschläge, Stellungnahmen und Richtlinien bedürfen vor ihrer Veröffentlichung der Zustimmung des Präsidiums. |
VII. DZK Tuberkulosepreis
-Preis für wissenschaftliche und mediale Beiträge-
§ 16
(1) | Das Zentralkomitee kann den Tuberkulosepreis für den besten Beitrag zum Thema Tuberkulose ausschreiben. |
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(2) | Für den Tuberkulosepreis gelten die vom Präsidium beschlossenen Ausführungsbestimmungen. |
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(3) | Das Präsidium beschließt alljährlich, ob der Tuberkulosepreis auszuschreiben ist. |
VIII. Auflösung
§ 17
(1) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Lungenstiftung e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. |
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(2) | Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Zentralkomitees oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, werden erst nach förmlicher Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt. |
Herausgeber und verantwortlich für den redaktionellen Inhalt:
Deutsches Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose
Generalsekretär: Prof. Dr. Torsten T. Bauer, Lungenklinik Heckeshorn, HELIOS Klinikum Emil von Behring, Walterhöferstr. 11, 14165 Berlin