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Ihr Bundesland
Meldepflicht durch den behandelnden Arzt
In Deutschland sind jede Tuberkuloseerkrankung sowie der Tod an Tuberkulose meldepflichtig, auch dann, wenn kein bakteriologischer Nachweis vorliegt. Auch der Abbruch oder die Verweigerung einer antituberkulösen Therapie muss dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Bei Erregernachweis erfolgt zusätzlich eine Meldung durch das entsprechende Labor.
Eine Meldung ist unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 h zu erstatten.
Für die Meldung sollte am besten ein standardisiertes Meldeformular verwendet werden. Zum richtigen Meldeformular gelangen Sie einfach durch Klick auf Ihr Bundesland in der unten stehenden Karte. Das ausgefüllte Meldeformular sollte an das für den jeweiligen Kreis zuständige Gesundheitsamt gefaxt werden.
Kommunikation mit dem Gesundheitsamt
Bitte beachten Sie auch, dass im Verlauf weitere Informationen an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden müssen:
Information über Verlegung oder Entlassung aus dem Krankenhaus
Unterstützung bei der Ermittlung von Kontaktpersonen
Mitteilung der Resistenz- und Therapieergebnisse
Information über relevante Änderungen (z. B. Wegzug, mangelnde Patientenmitarbeit etc.)
Absprache bei überwachter Therapie
Bitte klicken Sie auf Ihr Bundesland
BR BW BA SL RP HS SA TH SN NW NS BE BD MP HH SH
Zuständiges Gesundheitsamt
In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist.
Mit dem RKI-Postleitzahlentool  gelangen Sie durch Eingabe der Postleitzahl zu den Kontaktdaten des für die Meldung zuständigen Gesundheitsamtes.

Zum RKI-Postleitzahlentool 
Bitte beachten Sie, dass es regional auch davon abweichende Zuständigkeiten geben kann.


Meldung der Therapieergebnisse
Die Therapieergebnisse werden nach Kriterien des Robert Koch-Instituts standardisiert erfasst und von den Gesundheitsämtern nach spätestens 12 Monaten beim behandelnden Arzt erfragt. Definition Therapieergebnis.
Diese Angaben sind für die Tuberkulose-Surveillance im Sinne einer Prüfung der Behandlungsqualität in Deutschland von großer Bedeutung.
Auch ein Therapieabbruch ist nach § 6(2) IfSG meldepflichtig.
Bei Fragen
zum Therapieplan oder zu besonderen Therapiesituationen können
Sie uns per E-Mail oder
per Telefon erreichen unter +49 (0)30 81 49 09 22
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